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Verfahren zum Lauben Neu- oder Umbau.
a) Bezirksverband der Kleingärtner Gottfried Keller
Str. 28-30
30655 Hannover
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b) Bauordnungsamt Kartenstelle Rudolf-Hillebrecht-Platz
1 (Früher: Friedrichswall 4) Tel 168-45794 |
c) Untere Wasserbehörde | Den Bauantrag
als
pdf-Datei
Von (a) muss das Formular Bauantrag besorgt werden. Von dort sind auch
genehmigungsfähige Bauzeichnungen zu bekommen.
Es können aber auch eigene Entwürfe eingereicht werden, die dann auf
Zulässigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz geprüft werden.
Von (b) muss ein Lageplan besorgt werden, in den die Lage der neuen
Laube (des Umbaus) eingezeichnet wird. Der vom Antragsteller ausgefüllte
Antrag muss dann mit Bauzeichnung und Lageplan dem Vereinsvorstand zur
Genehmigung vorgelegt werden. Der Vorstand zeichnet nach Genehmigung ab und
reicht an den Antragsteller zurück. Nun kann der Antragsteller den
Bauantrag mit Zeichnung, Baugenehmigungsantrag und Lageplan an (a) einreichen.
Nach Genehmigung bekommt der Antragsteller einen Bescheid von (a)
dass bei der unteren Wasserbehörde (c) eine weitere Genehmigung eingeholt
werden muss. Die jeweilige Antragsadresse wird von (a) mitgeteilt.
Wenn auch die Genehmigung der Behörde (c) vorliegt, kann mit den
Bauarbeiten begonnen werden.
Spätestens zwei Jahre nach Fertigstellung des Neu-/ Umbaus ist
(a) zur Abnahme zu rufen.
Hier ein Auszug aus den Baurichtlinien für Kleingärten (Quelle Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.):
Baulichkeiten
im Kleingarten
Es besteht bei manchem Pächter Unklarheit
darüber, welche Baulichkeiten im Kleingarten zulässig sind. Das macht
sich bei der Bauantragstellung immer mal wieder bemerkbar. Anträge müssen
leider zurückgewiesen werden, weil sie den geforderten Bedingungen nicht
entsprechen. Dieser Artikel soll deshalb zur Aufklärung beitragen. Maßgebend
für Bauten im Kleingarten sind das „Bundeskleingartengesetz vom 28.
Februar 1983, § 3 und die „Richtlinien für die Errichtung von
baulichen Anlagen in Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hannover" als
Ausführungsbestimmungen. Nach diesen Bestimmungen ist eine Laube in
einfacher Ausführung bis maximal 24,00 m² Grundfläche und ein Gewächshaus
bis 6,00 m² Grundfläche zulässig. Alle anderen Bauten wie
Schuppen, Toilettenhäuschen usw. sind nicht erlaubt. Bei einem geplanten
Neu-, Um- oder Anbau einer Laube ist ein Bauantrag mit entsprechenden vermassten
Zeichnungen (Grundriß und Schnitt) beim Bezirksverband einzureichen. Die
Genehmigung wird vom Bezirksverband kostenlos erteilt, sofern die nachfolgenden
genannten Einzelbedingungen eingehalten werden. Für ein Gewächshaus
ist ebenfalls ein Bauantrag einzureichen.
| 1. |
Die Grundfläche der Laube einschließlich überdachtem
Freisitz beträgt maximal 24,00 m². Maßgebend ist das Außenmaß
der Außenwände einschließlich Wandverkleidungen. |
| 2. |
Die Firsthöhe bei einem Satteldach beträgt maximal 4,20 m
einschließlich Dachhaut.
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| 3. |
Bei Pult- oder Flachdächern beträgt die maximale Firsthöhe
2,75 m einschließlich Dachhaut.
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| 4. |
Die Traufenhöhe (Regenrinne) beträgt bei allen Dächern
maximal 2,30 m.
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| 5. |
Der Dachüberstand darf bei allen Dächern allseits 0,30 m nicht überschreiten. |
| 6. |
Dachabwinkelungen sind nicht zugelassen. |
| 7. |
Dachgauben oder Kniestöcke sind nicht zulässig.
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| 8. |
Der Geräte- und Toilettenraum muß innerhalb der
Laube untergebracht werden. Die Mindestgröße im Lichtmaß (ohne
Wände) beträgt zusammen 4,00 m². |
| 9. |
Ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Durchgang vom Geräte-
und Toilettenraum zum Aufenthaltsraum ist nicht zulässig.
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| 10. |
Ein Schornstein ist nicht an den Taufenseiten oder außerhalb der
Laube erlaubt.
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| 11. |
Die Laube darf nicht unterkellert sein.
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| 12. |
Wasserzapfstellen, Duschen, Spültoiletten, Handwaschbecken dürfen
nicht installiert werden.
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| 13. |
Abwasser- und Sickergruben sind nicht zulässig |
| 14. |
Soll bei einer genehmigten über 24,00 m² großen
Laube ein Umbau oder eine Veränderung durchgeführt werden, ist die
Laube auf 24,00 m²Größe zurückzubauen. Der Bestandsschutz
einer Laube erstreckt sich nur auf die ursprünglich genehmigte Ausführung.
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| 15. |
Die Grundfläche für ein Gewächshaus darf 6,00 m² nicht überschreiten |
| 16. |
Die maximale Firsthöhe bei einem Gewächshaus beträgt 2,10
m.
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Bauanträge müssen im Allgemeinen in doppelter Ausfertigung mit den
Zeichnungen eingereicht werden. Bei Neubau ist dem Antrag ein Lageplan mit der
Kennzeichnung des Gartens innerhalb des Vereins beizufügen. Neupächter
haben darüber hinaus noch eine Wohnerklärung zum Nachweis eines festen
Wohnsitzes beizubringen. Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Vorstand des
jeweiligen Vereines zu unterschreiben. Falls Fragen oder Unklarheiten
bestehen, empfiehlt der Bezirksverband sich vor Antragstellung mit dem zuständigen
Dipl.-Ing. Peter Seyfarth unter der Tel.-Nr. 39 43 629 jeweils dienstags von
9.00 bis 12.00 Uhr in Verbindung zu setzen.
Sie können die vollständigen Baurichtlinien hier
als pdf-Datei herunterladen. |