| 1. |
|
Name und Sitz
|
| 1.1 |
|
Der Verein führt den Namen: "Kleingärtnerverein Hohe
Tonkoppel Hannover-Döhren e.V." und hat seinen Sitz in Hannover. |
| 1.2 |
|
Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des
Vereinsgebietes der hohen Tonkoppel in der Döhrener Leinemasch (Ricklinger
Weg) dar. |
| 1.3 |
|
Er ist Mitglied des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e.V.
und damit des Landesverbandes Niedersachsen der Kleingärtner e.V. Hannover.
Er ist in das Vereinsregister Hannover unter der Nummer VR 2437 eingetragen und
besitzt die Gemeinnützigkeit gemäß § 5 der Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 (K.O.O.). |
| 1.4 |
|
Sein Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. |
|
|
|
| 2. |
|
Zweck des Vereines |
| 2.1 |
|
Der Verein bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer, rassischer und
konfessioneller Bestrebungen die Förderung des Kleingartenwesens. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
|
a) |
das Kleingartenwesen nach den Anweisungen des Bezirksverbandes zu
entwickeln.
|
|
b) |
Förderung der Kinder- und Jugendpflege und eines gesunden
Familienlebens der Kleingärtnerfamilie innerhalb des Vereines.
|
|
c) |
den Kleingartenbau, insbesondere den Obstbau, zu pflegen und die Kleingärtner
zu lehren, das Land ordnungsgemäß zu bewirtschaften. |
|
d) |
den Mitgliedern den Beitritt zu der durch den Landesverband
abgeschlossenen Rahmenversicherung gegen Feuer, Einbruch-Diebstahl, Unfall und
Haftpflicht zu ermöglichen. |
|
|
|
| 3. |
|
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. |
| 3.1 |
|
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. |
| 3.2 |
|
Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
Sie kann von jeder geschäftsfähigen Person erworben werden. Außer
Kleingärtnern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um das
Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder es zu fördern gedenken. |
| 3.3 |
|
Die Anmeldung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereines. Der Bescheid über die
Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung
brauchen nicht angegeben werden. |
| 3.4 |
|
Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied diese Satzung
als rechtsverbindlich für sich an. Es ist verpflichtet, die Anordnungen des
Vereinsvorstandes zu befolgen, das Vereinsleben zu fördern sowie die fälligen
Mitgliederbeiträge, Verwaltungsbeiträge, Versicherungsprämien,
etwaige Umlagen und fälligen Raten der Darlehen pünktlich zu den
festgesetzten Terminen zu entrichten, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist. |
| 3.5 |
|
Der Verein hat das Recht, Gemeinschaftsarbeiten anzusetzen. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, diese Gemeinschaftsarbeiten nach besten Kräften zu
unterstützen. |
| 3.6 |
|
Eine Änderung der Anschrift ist dem Vorstand unverzüglich
mitzuteilen. |
|
|
|
| 4. |
|
Ruhen der Mitgliedsrechte. |
| 4.1 |
|
Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied den Zahlungsverpflichtungen
binnen 30 Tagen nach einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Das
gleiche gilt bei Nichteinreichung von angeforderten Unterlagen und Meldungen.
|
|
|
|
| 5. |
|
Erlöschen der Mitgliedschaft
|
| 5.1 |
|
Die Mitgliedschaft erlischt:
|
|
a) |
durch Auflösung des Vereines, |
|
b) |
durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres, mit
dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen kann und dem Vorstand durch
Einschreibebrief anzuzeigen ist, |
|
c)
|
durch Tod,
|
|
d) |
durch Ausschluss. Dieser wird durch den Vorstand ausgesprochen und muss dem
Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief bzw. gegen Empfangsbestätigung
mitgeteilt werden. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch steht
dem Ausgeschlossenen innerhalb vierzehn Tagen die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die aufschiebende Wirkung hat. Der Beschluss der
Mitgliederversammlung ist endgültig. |
|
|
|
| 5.2 |
|
Die Ausschliessungsgründe sind: |
|
a) |
Die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz
schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand. |
|
b) |
Ehrloses und unsittliches Verhalten. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn
sich das Mitglied oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom
Verein betreuten Geländes des Diebstahles schuldig gemacht hat. |
|
c) |
Zahlungsrückstand nach BKleinG bzw. Pachtvertrag. |
|
d) |
Die vorsätzliche Schädigung des Vereinsinteresses.
|
|
e) |
Der Verlust der Geschäftsfähigkeit.
|
|
|
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus
der Mitgliedschaft und an dem Vereinsvermögen. Verpflichtungen gegenüber
dem Verein bleiben durch das Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt,
der Pachtvertrag gilt damit als aufgelöst. |
|
|
|
| 6. |
|
Organe |
|
|
Organe des Vereines sind: |
|
a) |
der Vorstand
|
|
b) |
die Mitgliederversammlung |
|
|
|
| 7. |
|
Der Vorstand.
|
| 7.1 |
|
Der Vorstand besteht aus: |
|
a) |
dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter (2.Vorsitzender).
|
|
b) |
dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter (Kassierer). |
|
c) |
dem Kassierer (Vertreter des Schatzmeisters) . |
|
d) |
dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter (2.Schriftführer). |
| 7.2 |
|
Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der
erste Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur
rechtsverbindlichen Vertretung des Vereines genügt die Zeichnung durch zwei
Vorstandsmitglieder. |
| 7.3 |
|
Die übrigen Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und haben die
Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Außerdem gelten die Wegewarte
als Beisitzer. |
|
|
|
| 8. |
|
Vorstandswahl und Geschäftsführung |
| 8.1 |
|
der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der
Jahreshauptversammlung gewählt und zwar mit der Maßgabe, dass
|
|
a) |
in den ungeraden Jahren der zweite Vorsitzende,
der Schatzmeister, der erste
Schriftführer |
|
b) |
und in den geraden Jahren der
Vorstandsvorsitzende der Kassierer,
der zweite Schriftführer ausscheiden. |
|
|
Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der
Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Bei evtl.
Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| 8.2 |
|
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand und
der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden. |
| 8.3 |
|
Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind
jedoch die baren Auslagen und Arbeitsversäumnisse zu vergüten. Außerdem
kann in besonderen Fällen und nach Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
|
| 8.4 |
|
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt nach den für die Beschlüsse
der Mitglieder des Vereines geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34
BGB. |
| 8.5 |
|
Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt
die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. |
| 8.6 |
|
Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Jahreshauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind; und zwar nach der Maßgabe
einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil der Satzung ist. |
| 8.7 |
|
Über alle Vorstands- und Beiratssitzungen müssen Protokolle
angefertigt und bei der nächsten Sitzung bekanntgegeben und bestätigt
werden. |
|
|
|
| 9. |
|
Die Mitgliederversammlung. |
| 9.1 |
|
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. |
| 9.2 |
|
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereines, soweit
sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung.
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei
der Berufung bezeichnet ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein
Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Einwilligung zu dem
Beschluss schriftlich erklärt. |
|
|
|
| 10. |
|
Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung. |
| 10.1 |
|
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahre statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet
sein. |
| 10.2 |
|
Die Einladungen haben schriftlich oder durch die Tagespresse bzw. durch
Aushang in den Anschlagkästen der Kolonie zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. |
| 10.3 |
|
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: |
|
a) |
Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte, |
|
b) |
Entlastung des Vorstandes, |
|
c) |
Neuwahlen, |
|
d)
|
Beschlussfassung über jeweilige Satzungsänderungen. |
|
e) |
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festsetzung der Beiträge und
etwaiger Umlagen, |
|
f) |
besondere Anträge. |
| 10.4 |
|
Anträge zur Mitgliederversammlung sind acht Tage vor dem Stattfinden
dem Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge
bedürfen der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen
Mitglieder. |
| 10.5 |
|
Zur Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereines bedarf es
einer Mehrheit von 3/4, zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des
Vorstandes einer solchen von 2/3, zu den übrigen Beschlüssen der
einfachen Mehrheit und zwar jeweils der abgegebenen Stimmen, wobei
Stimmenthaltung als Nichtabgabe der Stimme gilt. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Fall das Los
entscheidet. |
| 10.6 |
|
Zur Beurkundung der Beschlüsse wird in jeder Versammlung eine
Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist der nächsten
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. |
| 10.7 |
|
Die satzungsgemäßen Beschlüsse sind für alle
Mitglieder des Vereines verbindlich. |
|
|
|
| 11 |
|
Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen. |
| 11.1 |
|
Die Jahresbeiträge für den Verein, sowie auch außerordentliche
Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind im voraus spätestens
bis zum 1. Januar zu entrichten. |
| 11.2 |
|
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen
Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende
Einnahmen gedeckt sind. Dieser Vorschlag gilt als vorläufig bis zur Bestätigung
oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle
gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. |
| 11.3 |
|
Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer
gewählt. Diese haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und
ferner einmal im Jahr unangemeldet die Kasse, Bücher und Belege des
Vereines zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber
zu berichten. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Rechnungsprüfer und vom Rechnungsführer zu unterzeichnen ist.
|
|
|
|
| 12. |
|
Änderung des Zweckes, Auflösung. |
| 12.1 |
|
Die Änderung des Zweckes des Vereines oder seine Auflösung können
nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die hierzu besonders einberufen wird. |
| 12.2 |
|
Bei der Auflösung fällt das Vermögen des Vereines an einen
anderen gemeinnützigen Verein, der denselben Zweck ausübt und von der
unteren Verwaltungsbehörde auf Vorschlag des Bezirksverbandes Hannover der
Kleingärtner e.V. bestimmt wird. |
|
|
|
| 13. |
|
Satzungsänderung. |
| 13.1 |
|
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten
Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbsttätig
vorzunehmen. |
|
|
|
|
|
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. Mai 1954 errichtet
und genehmigt. Gez.: Fricke, Franz Meisner, Glaubrecht, Perl, Gerke, Weymann,
Rosen.
Satzungsänderungen am: 18.02.1994 |